Das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) ist das zentrale österreichische Bundesgesetz, das den Betrieb und Verkehr von Kraftfahrzeugen und Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr regelt. Das Gesetz vom 23. Juni 1967 trat zum 1. Jänner 1968 in Kraft und wurde seither mehrfach novelliert, zuletzt durch BGBl. I Nr. 17/2026. Für Baumaschinen und Sonderfahrzeuge enthält das KFG 1967 spezielle Regelungen, die den Anwendungsbereich definieren und das Begutachtungsverfahren für Typengenehmigungen festlegen.
Welche Fahrzeuge fallen unter das KFG 1967?
Nach § 1 Abs. 1 KFG 1967 regelt das Gesetz Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 verwendet werden. Absatz 3 stellt klar, dass die Bestimmungen auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger gemäß § 2 Z 23 und 27 nur sinngemäß anzuwenden sind, soweit nichts anderes festgesetzt ist. Diese Sonderfahrzeuge umfassen typischerweise Hydraulikbagger, Radlader, Mobilkrane und andere Arbeitsmaschinen, die auch auf öffentlichen Straßen bewegt werden.
Ausnahmen für Baumaschinen und Arbeitsgeräte
Absatz 2 des § 1 KFG 1967 definiert wichtige Ausnahmen vom Anwendungsbereich. Von den Bestimmungen ausgenommen sind unter anderem Transportkarren, Arbeitsmaschinen und andere Sonderkraftfahrzeuge nach lit. a und lit. b. Auch Kraftfahrzeuge auf kraftfahrsportlichen Veranstaltungen und deren Trainingsfahrten, sofern sie auf für den übrigen Verkehr gesperrten Straßen verwendet werden, fallen für die Dauer der Veranstaltung nicht unter das KFG (lit. c).
Eine spezielle Regelung betrifft Heeresfahrzeuge nach § 2 Z 38, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet sind. Diese unterliegen jedoch dem § 97 Abs. 2 (lit. d).
Wer darf Typengenehmigungen für Baumaschinen begutachten?
Für die Begutachtung von Typen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge oder Teilen oder Ausrüstungsgegenständen bestellt der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur technische Sachverständige gemäß § 124 Abs. 1 KFG 1967. Diese Sachverständigen müssen für die Begutachtung nach § 29 Abs. 4 besonders geeignet sein. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen liegt im Bundesministerium zur allgemeinen Einsicht auf.
Das Verzeichnis muss mindestens je einen Sachverständigen aus dem Personalstand des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung enthalten. Zudem müssen mindestens zwei Sachverständige aus dem Personalstand jedes Bundeslandes aufgenommen werden, sofern ein Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes vorliegt.
Anforderungen an technische Sachverständige
§ 124 Abs. 2 KFG 1967 legt die Qualifikationen für Sachverständige fest. Zu Sachverständigen dürfen nur mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befasste Bedienstete aus dem Personalstand einer Gebietskörperschaft bestellt werden. Die primären Anforderungen umfassen:
- Abschluss eines Diplom- oder Masterstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik an einer österreichischen Technischen Universität
- Sofern die Anzahl qualifizierter Personen für Gutachten vor der Genehmigung gemäß § 35 nicht ausreicht: Abschluss eines Bachelorstudiums im Bereich Maschinenbau oder Elektrotechnik
- Alternativ: Erfolgreich bestandene Reife- oder Diplomprüfung an einer österreichischen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt mit maschinenbaulichem, mechatronischem, elektrotechnischem oder elektronischem Ausbildungsschwerpunkt
Diese Anforderungen gelten unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade.
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung
Die detaillierte Umsetzung des KFG 1967 erfolgt durch die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (Stammfassung BGBl. Nr. 399/1967). Diese Verordnung wird auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967 erlassen und berücksichtigt verschiedene Ressortzuständigkeiten: Sie wurde hinsichtlich bestimmter Paragraphen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung, für Justiz, für Finanzen, für soziale Verwaltung sowie für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen verordnet.
Bedeutung für Baumaschinen-Betreiber
Für Bauunternehmer und Flottenmanager bedeutet das KFG 1967, dass beim Einsatz von Dumpern, Mobilbaggern oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auf öffentlichen Straßen die Regelungen des Kraftfahrgesetzes zu beachten sind. Die sinngemäße Anwendung auf Sonderkraftfahrzeuge erlaubt zwar Flexibilität, doch bei regelmäßigem Straßeneinsatz sind Typengenehmigung, Zulassung und technische Begutachtung durch qualifizierte Sachverständige erforderlich. Die klare Definition der Sachverständigen-Qualifikation sichert die fachliche Beurteilung von Baumaschinen hinsichtlich Verkehrssicherheit und technischer Eignung ab.
Wer mehr über die rechtlichen Rahmenbedingungen für Baustellenbetrieb in Österreich erfahren möchte, findet ergänzende Informationen im Artikel über Lärmschutz auf Baustellen in Österreich.
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