Schnellwechseleinrichtungen (SWE) an Hydraulikbaggern und Baggerladern müssen seit dem 14. Oktober 2021 deutlich verschärfte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die EU-Kommission hat die bisherige Norm EN 474-1:2006+A6:2019 für diesen Anwendungsbereich als nicht mehr ausreichend eingestuft. Für Schnellwechsler, die ab diesem Stichtag erstmalig in Verkehr gebracht werden, gilt: Die Norm erfüllt nicht mehr den Stand der Technik, den die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG vorschreibt.

Was bedeutet der Verlust der Vermutungswirkung?

Die EU-Kommission hat explizit darauf hingewiesen, dass die Anwendung der harmonisierten Norm EN 474-1 bei Schnellwechseleinrichtungen an Hydraulikbaggern und Baggerladern keine Vermutungswirkung mehr auslöst. Das bedeutet: Hersteller, die ihre SWE nach den dort beschriebenen Anforderungen bauen, können nicht mehr automatisch davon ausgehen, dass sie die Vorgaben der Maschinenrichtlinie einhalten. Die diesbezüglichen Vorgaben aus der Norm repräsentieren nicht mehr den Stand der Technik.

Eine Übergangsfrist wurde nicht definiert. Die verschärften Anforderungen gelten unmittelbar für alle Schnellwechseleinrichtungen, die seit dem 14. Oktober 2021 in Verkehr gebracht werden. Betroffen sind sowohl Hersteller von Neugeräten als auch Betreiber, die solche Systeme beschaffen.

Neue Anforderungen in der überarbeiteten Normreihe

Die Normreihe EN 474 wurde in den vergangenen Jahren grundlegend überarbeitet. Im Schlussentwurf der überarbeiteten Fassung sind neue Anforderungen an die Sicherheit von Schnellwechseleinrichtungen beschrieben. Die Normreihe befand sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Hinweise in der finalen Abstimmung. Mit einer Veröffentlichung wurde im Laufe des Jahres 2022 gerechnet.

Durch den Warnhinweis der EU-Kommission sind die in der neuen Norm vorgesehenen Übergangsfristen für Schnellwechseleinrichtungen nicht anwendbar. Herstellerfirmen müssen, um den Stand der Technik einzuhalten, nur noch nach den Regeln konstruieren, die in den aktuellen Normentwürfen zur EN 474-4 (FprEN 474-4:2021) und EN 474-5 (FprEN 474-5:2021) beschrieben sind.

Konsequenzen für Hersteller und Betreiber

Hersteller von Schnellwechseleinrichtungen sind unmittelbar verpflichtet, ihre Konstruktionen an die neuen Anforderungen anzupassen. Nur SWE, die den Vorgaben der Normentwürfe FprEN 474-4:2021 und FprEN 474-5:2021 entsprechen, erfüllen die Maschinenrichtlinie. Dies ist auch Voraussetzung für die Aufnahme einer Schnellwechseleinrichtung in das Arbeitsschutzprämienprogramm der BG BAU.

Betreibende von Anbaugeräten sollten beim Erwerb von Schnellwechseleinrichtungen darauf achten, dass diese nur noch nach neuer Bauart konstruiert sind. Damit kommen sie ihren Verpflichtungen aus der Betriebssicherheitsverordnung nach. Bei allen Schnellwechslern, die vor dem 14. Oktober 2021 in Verkehr gebracht wurden, müssen Betreibende die Gefährdungsbeurteilung im Bereich der Schnellwechsler überprüfen und bei Bedarf aktualisieren.

Hintergrund: Normung von Erdbaumaschinen

Schnellwechseleinrichtungen müssen zu dem Zeitpunkt, an dem sie erstmalig in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG entsprechen. Diese Anforderungen werden für SWE an Erdbaumaschinen in der Norm EN 474-1 konkretisiert. Die Norm wurde zuletzt am 14. Oktober 2021 in der aktuellen Fassung EN 474-1:2006+A6:2019 harmonisiert.

Die Europäische Norm legt allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen für Erdbaumaschinen fest und ist dazu vorgesehen, zusammen mit einem der maschinenspezifischen Teile von EN 474, Teil 2 bis Teil 12, angewendet zu werden. Die spezifischen Anforderungen der Teile 2 bis 12 haben Vorrang vor den entsprechenden Anforderungen in EN 474-1.

Kompatibilität und Praxisfolgen

Die verschärften Anforderungen betreffen nicht nur die mechanische Konstruktion der Schnellwechselsysteme, sondern auch deren Verriegelungsmechanismen und Sicherheitseinrichtungen. In der Praxis bedeutet dies, dass Betreiber bei der Beschaffung neuer Systeme genau auf die Konformitätserklärung und die zugrundeliegenden Normen achten müssen. Ältere Schnellwechsler bleiben im Bestand nutzbar, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine neuen Risiken identifiziert.

Die Normänderung zielt darauf ab, Unfälle durch ungewolltes Lösen von Baggerlöffeln und anderen Anbaugeräten zu verhindern. Solche Vorfälle können schwere Personen- und Sachschäden verursachen. Die neuen Anforderungen setzen auf redundante Verriegelungssysteme und verbesserte Überwachungsmechanismen.