Der Mindestabstand zu Freileitungen bezeichnet den Sicherheitsabstand, der beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen, Kranen, Baggern und anderen hochreichenden Arbeitsmitteln zu spannungsführenden Freileitungen einzuhalten ist. Der Abstand soll Lichtbogenüberschläge und direkte Berührungen verhindern, die zu schweren oder tödlichen Stromunfällen führen können.
Normative Grundlage
Maßgeblich für Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen ist die DGUV Information 203-006 „Elektrische Gefährdungen beim Arbeiten in der Nähe von Freileitungen“. Ergänzend regelt die DGUV Regel 100-500 „Betreiben von Arbeitsmitteln“ im Kapitel 2.10 die Anforderungen an Bau- und Montagearbeiten im Bereich elektrischer Anlagen. Beide Regelwerke konkretisieren die allgemeinen Schutzpflichten des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung für den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Freileitungen.
Mindestabstände nach Nennspannung
Die einzuhaltenden Abstände sind nach der Nennspannung der jeweiligen Freileitung gestaffelt:
- bis 1.000 V: 1,0 m
- über 1.000 V bis 110.000 V: 3,0 m
- über 110.000 V bis 220.000 V: 4,0 m
- über 220.000 V bis 380.000 V: 5,0 m
- bei unbekannter oder nicht ermittelbarer Spannung: 5,0 m
Diese Werte gelten für alle beweglichen Teile des Arbeitsmittels, einschließlich Ausleger, Arbeitskorb, Lastaufnahmemittel und Seilabspannungen, sowie für den ungünstigsten Pendel- oder Schwenkzustand.
Anwendung bei Hubarbeitsbühnen
Bei Hubarbeitsbühnen ist der Abstand nicht nur bei maximaler Arbeitshöhe, sondern während des gesamten Verfahr- und Hubvorgangs einzuhalten. Wind, Durchhang der Leitung bei Erwärmung und Toleranzen bei der Positionsschätzung können den tatsächlichen Abstand verringern. Eine Annäherung unterhalb der genannten Werte ist nur zulässig, wenn die Leitung durch den Netzbetreiber freigeschaltet, geerdet und kurzgeschlossen wurde oder wenn eine Abdeckung bzw. Abschrankung durch den Betreiber der Leitung vorgenommen wurde.
Verantwortlichkeiten auf der Baustelle
Vor Beginn der Arbeiten ist die Lage und Spannungsebene vorhandener Freileitungen durch den Bauleiter oder die verantwortliche Fachkraft zu ermitteln, erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Lässt sich der Mindestabstand durch die Arbeitsaufgabe nicht sicher einhalten, sind technische oder organisatorische Maßnahmen wie Abstandswächter, Einweiser, physische Absperrungen oder eine zeitweilige Freischaltung der Leitung vorzusehen. Die Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz muss diese Maßnahmen dokumentieren und den Beschäftigten vor Arbeitsbeginn bekannt gegeben werden.